buehnen

Das Arbeitsverhältnis der an den öffentlichen (§ 1 Abs. 1 NV-Bühne) oder privaten (§ 1 Abs. 7 NV-Bühne) Theatern Beschäftigten ist überwiegend durch Tarifvertrag geregelt. Der Normalvertrag Solo vom 01. Mai 1924 einschließlich des Wanderbühnenabkommens vom 19.04.1924 und der Wanderbühnen-Betriebsordnung vom 19.11.1929 dürften einer der ältesten deutschen Tarifverträgesein. Sie wurden abgeschlossen zwischen der GDBA, der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger und dem Deutschen Bühnenverein. Im Rahmen dieser Verträge wurden die Grundlagen des Arbeitsrechts der Bühnen durch spezifische Vertragsformen und einer speziellen Gerichtsbarkeit, der Bühnenschiedsgerichtsbarbeit, den Fachgerichten der Bühnen, geschaffen.

Die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) ist die gewerkschaftliche Organisation der Bühnenangehörigen. Sie wurde 1871 von Ludwig Barnay in Weimar gegründet. In der GDBA sind Mitglieder des künstlerischen und künstlerisch-technischen Bereiches der Theater der Bundesrepublik Deutschland organisiert. Sie ist regional in sieben Landesverbänden gegliedert und erfasst die spezielle Berufsproblematik in den vier Berufsgruppen: Solo, Tanz, Opernchor und ATuV (Ausstattung, Technik und Verwaltung). Frau Rechtsanwältin Assmann berät und vertritt die Mitglieder der GDBA in Berlin in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Die heutigen Tarifverträge bauen noch weitgehend auf den erstmals zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger in den zwanziger Jahren abgeschlossenen speziellen Berufsgruppenverträge, den sog. Normalverträgen auf, (Normalvertrag Solo vom 01.05.1924, der Normalvertrag Tanz vom 09.06.1980, der Normalvertrag Chor vom11.05.1979 und der Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961)

Diese wurden zum 01.01.2003 abgelöst durch den 160 Seiten umfassenden „Normalvertrag Bühne“. Mit diesem Vertragswerk wurden die bis dahin selbständigen Berufsgruppenverträge abgelöst und in ein Vertragswerk zusammengeführt.