blaetterwald2Wie werden Anwaltsgebühren berechnet?  

Die Grundlagen für die Gebühren der anwaltliche Leistungen sind in Deutschland gesetzlich festgelegt, nämlich aktuell im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Betragsrahmen

In sozialrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren zumeist nach sog. Betragsrahmen abgerechnet.

Gegenstandswert/Streitwert

In zivilrechtlichen und auch arbeitsrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren meist anhand des Gegenstandswertes berechnet, im gerichtlichen Verfahren anhand des sog. Streitwertes. Im gerichtlichen Verfahren wird dieser Streitwert auf Antrag durch das Gericht mittels Beschluss festgelegt, der Mandant erhält ggf. unabhängig von seinem Rechtbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme.

Geht es um eine Geldforderung, so bildet diese Forderung den Geschäfts- und/oder Streitwert. Wird nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegenstand, beispielweise die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten, ist die Ermittlung des Geschäftswertes manchmal schwierig.

Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt (einen sog. Streitwertkatalog).

So beträgt der Streitwert z.B. nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung

  • die Wirksamkeit einer Kündigung
3 Bruttomonatsgehälter
  • die Wirksamkeit einer Befristung
3 Bruttomonatsgehälter
  • Fragen des Direktionsrechts
1 Bruttomonatsgehalt
  • die Berechtigung einer Abmahnung 
1 Bruttomonatsgehalt
  • die Pflicht zur Zeugniserteilung
1 Bruttomonatsgehalt
  • die Pflicht zur Zeugniskorrektur
1 Bruttomonatsgehalt
  • Fragen der Eingruppierung
36-fache Differenz des sich aus der begehrten Eingruppierung ergebenden Vergütungsunterschieds
  • ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei einer Maßnahme
Regelstreitwert (z.Zt. 5.000,00 €)

Höhe der Gebühren:
 
Außergerichtliche Tätigkeit

Beratung
Anwälte sind Dienstleister und leben von der Beratung/Vertretung ihrer Mandanten. Auch eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kostet daher Geld.

Nach den Bestimmungen des RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, d.h. es ist eine - frei auszuhandelnde - Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen (§ 34 Abs.1 Satz 1 RVG). Wird eine Vereinbarung über die Beratungsgebühr nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Damit ist die "übliche Vergütung" (§ 612 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gemeint, d.h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt.

Dieser sehr unklare Maßstab ist für beide Parteien - Auftraggeber wie Anwalt - unbrauchbar, so dass eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten ist. Die Gebührenvereinbarung kann:

  • einen Stundensatz (Zeithonorar) vorsehen oder
  • eine pauschale Gebühr oder aber
  • einen Verweis auf das RVG in der Fassung vom 30.06.2006.

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für weitere Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet, d.h. auf die Gebühren für eine spätere Prozessführung, ein späteres Mahnschreiben u.s.w. Vertritt der Anwalt den Auftraggeber z.B. in der Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muss der Auftraggeber die Beratung im Allgemeinen nicht gesondert bezahlen, d.h. er zahlt letztlich nur für die gerichtliche Vertretung.

Wieviel kostet eine Beratung durch einen Rechtsanwalt eine Rechtsanwältin unserer Kanzlei?

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in sich durch uns lediglich beraten lassen wollen, schlagen wir Ihnen in der Regel vor, die Geltung der Altfassung des RVG zu vereinbaren (s. oben) und ggf. zugleich einen angemessenen Gegenstandswert festzusetzen, so dass die Gebühr auf dieser Grundlage für beide Seiten unabhängig vom zeitaufwand eindeutig bestimmt ist.

Es hat sich gerade bei der Vertretung von Arbeitnehmer/-innen gezeigt, dass die Vereinbarung von Zeithonoraren nicht sinnvoll ist, da vielfach erst in einem längeren ohne Zeitdruck geführten Beratungsgespräch sich zeigt, wo mögliche Anknüpfungspunkte für die weitere erfolgreiche Vertretung liegen könnten.

Da wir einen Beratervertrag mit der AGMV, der Arbeitsgermeinschaft für Mitarbeitervertretungen, abgeschlossen haben, ist die (telefonische) Erstberatung für Mitarbeitervertretungen (MAV) in der Diakonie kostenlos. Sollte eine weitergehende Beratung/Vertretung der MAV erforderlich sein, wäre zuvor ein Antrag an die Dienstgeberseite auf Kostenübernahme nach § 30 Abs. 2 MVG zu stellen. Die entsprechende Bewilligung durch die Dienstgeberseite ist nicht zwingend Voraussetzung für die Aufnahme unserer Tätigkeit. Ggf. kann im Rahmen eines Schiedsverfahrens der sich aus dem MVG ergebende Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten geltend gemacht werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch uns erfolgt nicht.

Nachdem wir auch einen Beratervertrag mit der GKD, Gewerkschaft Kirche und Diakonie abgeschlossen haben, gilt entsprechendes auch für Mitarbeitervertretungen (MAV) in der verfassten Kirche, bei welchen zumindest ein MAV-Mitglied Mitglied der GKD.

Für die außergerichtliche Beratung von Mitarbeitervertretungen z.B. bei der Aushandlung von Dienstvereinbarungen berechnen wir ein Zeithonorar nach den jeweils geltenden Stundensätzen.

 

Außergerichtliche Interessenwahrnehmung
Sollen wir Sie außergerichtlich im Wege von Verhandlungen mit der Gegenseite vertreten, sind wir in der Regel auf der Grundlage des RVG (KV Nr.2400) tätig. Soweit dies sinnvoll und beiderseits gewünscht ist, können wir unsere Tätigkeit auch in solchen Fällen auf der Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes abrechnen.

Für die außergerichtliche Vertretung von Mitarbeitervertretungen z.B. bei der Aushandlung von Dienstvereinbarungen berechnen wir ein Zeithonorar nach den jeweils geltenden Stundensätzen.



Im Prozeß
Vertreten wir Sie vor (Arbeits-)Gerichten oder den bühnenarbeitsrechtlichen oder kirchlichenSchieds- und Schlichtungststelle für miitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, rechnen wir nach dem RVG in der Regel auf Grundlage des Streitwerts ab. Welche Gebühren entstehen, hängt von den einzelnen Verfahrensschritten ab.

So erhält der Rechtsanwalt z.B.

  • für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen einer Gebühr,
  • für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2fachen einer Gebühr.
  • für einen Vergleich ggf. eine Vergleichsgebühr in Höhe einer 1-fachen Gebühr

Außerdem erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von bis zu 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher sind auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung eines Falles mit höherem Streitwert eine größere Verantwortung und demgemäß ein höheres Haftungsrisiko trägt.

Die Erhöhung der Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstands-/ und oder Streitwert erfolgt dabei allerdings nicht linear, sondern degressiv. Der Anstieg der Gebühren ist in einer Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG) festgelegt.

In mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor der Schiedsstelle wird je Antrag durch die Schiedsstelle zumeist ein Regelstreitwert von 5.000,00 € festgesetzt, welchen wir dann unserer Gebührenrechnung zu Grunde legen.
Die außergerichtliche Beratung/Vertretung in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten wird zumeist auf Grundlage eines Zeithonorars abgerechnet.


Wer zahlt die Rechtsanwaltsgebühren?

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber, dem "Mandanten", und dem Anwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der vereinbarten Gebühren verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht. Hiervon abweichend ist die Kostentragung für Mitarbeitervertretungen/Betriebsrat geregelt, hier trägt die erforderlichen Kosten der Arbeit- bzw. Dienstgeber

Allerdings hat der Auftraggeber, wenn die Anwaltsgebühren für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, oft einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Dies gilt jedoch nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz. Dort hat jede Prozeßpartei ihre eigenen außergerichtlichen (Anwalts-)kosten zu tragen, egal ob er gewinnt oder verliert. (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz)

Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass Arbeitnehmer, die sich in in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen.

Aber auch im zivil- oder sozialgerichtlichen Verfahren, kann es sein, dass die siegreiche Partei dennoch die Kosten zu tragen hat, nämlich dann, wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Das wirtschaftliche Risiko, trotz eines vollstreckbaren Erstattungsanspruchs auf den eigenen Anwaltskosten "sitzenzubleiben", trägt letztlich der Auftraggeber.

  • Erste Möglichkeit: Sie lassen sich nicht vertreten, d.h. Sie führen den Prozess selbst. Das ist in der ersten Instanz, d.h. vor dem Arbeitsgericht, zwar rechtlich möglich, aber bei den meisten Klagen nicht sinnvoll, da leicht Fehler gemacht werden können, die letztlich viel mehr Geld als die Anwaltsgebühren kosten. So ist eine Selbstvertretung vor allem bei Kündigungsschutzklagen, bei Entfristungsklagen oder bei anderen Streitigkeiten, bei denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, gefährlich und daher grundsätzlich nicht zu empfehlen. Geht es dagegen um Lohnklagen und ist der rückständige Lohn eher gering, kann man überlegen, sich selbst zu vertreten, bei der Formulierung der Klage ist die am Gericht ansässige Rechtsanatragsstelle behilflich.
  • Zweite Möglichkeit: Sie sind Mitglied einer Gewerkschaft oder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär bzw. von einem Verbandsjuristen des Arbeitgeberverbands vertreten zu lassen.
  • Dritte Möglichkeit: Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung in einem Rechtsschutzfall die Kosten für Ihren Rechtsanwalt.
  • Vierte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, aber finanziell schlecht gestellt, so dass Sie Ihren Anwalt nicht bezahlen könnten. Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese beantragt Ihr Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat vorläufig die Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie einige Jahre lang immer wieder der Gerichtskasse Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation geben müssen, da die Gerichtskasse bei einer Besserung Ihrer finanziellen Verhältnisse eine Beteiligung an den vom Staat vorab verauslagten Rechtsanwaltskosten verlangt.
  • Fünfte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, haben aber keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Anwalts verfügen. Dann stellt sich die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren bei einem Prozess sind und ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie rechnet.

Gerichtsgebühren Arbeitsgericht
Abgesehen von den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sind bei einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht immer auch die Gerichtsgebühren in Rechnung zu stellen. Hier gilt wie vor jedem Gericht:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren.
  • Wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren.
  • Wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt Gerichtsgebühren in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat.

Die Gerichtsgebühren sind allerdings aus folgenden Gründen bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein eher zweitrangiges Thema:


Erstens wird die Klage auch ohne Vorschuss für die Gerichtsbebühren zugestellt. Das Gericht verlangt also - anders als zum Beispiel das Amts- oder Landgericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit - keine "Vorkasse", sondern erbringt seinerseits eine zunächst einmal gebührenfreie Vorleistung.


Zweitens fallen die Gebühren nicht an, wenn man den gesamten Prozess durch einen Vergleich erledigt, d.h. das Gericht will in diesem Fall kein Geld. Das gleiche gilt im Falle der Rücknahme der Klage vor Stellung der Anträge.
Drittens sind die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer als die gewöhnlich, d.h. vom Amts- oder Landgericht erhobenen Gebühren.


Wenn Sie an einer Beratung oder Vertretung durch unsere Kanzlei interessiert sind, sprechen Sie uns bitte unverbindlich auf die Kostenfrage an.